Kommentare und Geschichten
Gewaltenteilung oder das Schweigekartell
Der Beitrag zeigt auf, warum im Fall Dieter/Ruwe die normalen Kontrollmechnismen eines demokratisch verfassten
Rechtsstaats nicht funktionierten bzw. wie sie unterlaufen wurden.
An den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Das außerordentlich dürftige abschließende Schreiben des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Reinhold Robbe geht auf keinen der von mir erhobenen Vorwürfe ein und zeigt, dass er seiner Aufgabe
nicht nachgekommen ist. Er hatte sich zu einem frühen Zeitpunkt durch das BMVg in den Fall einbinden
lassen und damit offenbar die Unabhängigkeit gegenüber der Institution verloren, die er eigentlich
kontrollieren soll.
Gastkommentar von Rechtsanwalt Dr. Thomas Giesen
Rechtsanwalt Dr. Thomas Giesen zieht in diesem Beitrag ein Resumee unserer juristischen Bemühungen.
Er hat mich bei meiner Klage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit einem bemerkenswerten
Engagement unterstützt, das über das rein professionelle Interesse deutlich hinausging. Als ehemaliger
sächsischer Datenschutzbeauftragter hat er sich als ein hochkompetenter Fachmann in den besonderen Belangen
meines Falles erwiesen.
Gastkommentar von Oberst a.D. Klaus Wiegner
Oberst Wiegner war 1987/1988 mein Vorgesetzter in der Personalabteilung des BMVg. Als Referatsleiter war er fast
fünf Jahre lang u.a. für die Personalführung der Generale des Heeres zuständig. Er hat den Fall Dieter/Ruwe intensiv
verfolgt und steht mit seiner Einschätzung dazu nicht allein. Im Gegensatz zu vielen Anderen hatte er kein Problem
damit, seine Auffassung offen zu dokumentieren.
Quod licet...oder Gleichheit vor dem Gesetz?
Wer glaubt, die Justiz - und insbesondere die Wehrjustiz - handele ohne Ansehen der Person, wird im Fall Dieter/Ruwe
eines Besseren belehrt. Das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz wurde in einer Weise mit Füßen getreten, die man
nur als Willkür bezeichnen kann. Anhand der aufgeführten Fallbeispiele mag sich jeder selbst sein Urteil bilden.
„Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers“ Teil I
In welcher Weise ein Dritter quasi zur Geisel eines anderen Falles gemacht wurde, erschließt sich aus den
Schilderungen der Erlebnisse eines jungen Offiziers. Dabei schreckte man nicht einmal vor einer rechtswidrigen
Einweisung in die Psychiatrie zurück. Dass so etwas in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in "meiner"
Bundeswehr möglich sei, schien mir vorher undenkbar.
„Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers“ Teil II
„Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers“ Teil III
Ein wenig erfolgreiches Plädoyer
Das Verwaltungsgericht Köln hat meine Klage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgewiesen.
Die zu Grunde gelegte Interpretation des einschlägigen § 50 Soldatengesetz, die aus dem Wortlaut des Gesetzes
nicht abzuleiten ist, halte ich für katastrophal im Hinblick auf die Führungskultur in der Bundeswehr.
Mein Plädoyer und das im folgenden dargestellte Zwiegespräch mit einem Richter beleuchtet die divergierenden
Auffassungen.
§ 50 Soldatengesetz - ein Zwiegespräch
Schreiben an das Oberverwaltungsgericht Münster
Nachdem das Verwaltungsgericht Köln meine Klage zur Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
abgewiesen hatte, verweigerte das Oberverwaltungsgericht Münster die Zulassung der Berufung. Der Beschluss
ist von einem Maß an obrigkeitsorientierter Voreingenommenheit und Oberflächlichkeit gekennzeichnet und enthält
beleidigende Unterstellungen, gegen die ich mich verwahrt habe.