Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers - Auszug
(November 2007)
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Ende Januar 2007 erhält der Leutnant den Beschluss des 1. Wehrdienstsenats zu seinen Beschwerden wegen Verfahrensverschleppung. Sein Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. In der 4-seitigen Begründung wird i.w. festgestellt:
1. Seine Beschwerden seien statthaft gewesen.
2. Er habe jedoch kein Recht darauf, dass festgestellt werde, ob
die Beschwerdebearbeitung an sich nach den Grundsätzen der
Wehrbeschwerdeordnung (WBO) erfolgt sei. Die Wehrdienstgerichte hätten
nur über solche Beschwerden zu entscheiden, die eine Verletzung seiner
Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum
Gegenstand hätten, die im Soldatengesetz explizit aufgeführt seien. Das
Beschleunigungsgebot nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) gehöre nicht
dazu.
3. Im übrigen sei für alle Maßnahmen im Rahmen von Disziplinarverfahren
die WBO ohnehin gar nicht anwendbar. Für diese Maßnahmen seien nur die
Rechtsbehelfe nach der WDO möglich.
„Das ist ja interessant“, sagt der Leutnant seinem Vater, „wenn jemand gegen das Beschleunigungsgebot der WDO verstößt, verletzt er nicht die Pflicht zur Fürsorge nach § 10 Soldatengesetz? Und ist Dir bekannt, dass die WBO für bestimmte Bereiche in der Bundeswehr nicht gilt?“ „Nein“, entgegnet sein Vater, „das ist mir neu. Aber seit einiger Zeit ist mir Vieles neu.“ „Das würde ja bedeuten, wenn sie vier Jahre lang Ermittlungen gegen mich führen und ich in dieser Zeit auch nicht befördert werden kann, dann habe ich überhaupt keinen Rechtsbehelf. Was ist das für ein Recht, das hier im Namen der Bundesrepublik Deutschland vom höchsten Wehrdienstgericht gesprochen wird?“ „Das frage ich mich allmählich auch“, entgegnet sein Vater hilflos.
„Ich freue mich, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr auch Ihre Eingabe in der Angelegenheit ‚Verfahrensverschleppung’ abgeschlossen ist“, schreibt der Wehrbeauftragte, „ich danke Ihnen für Ihr Vertrauen“.