Auszug Disziplinarverfahren meines Sohnes
Disziplinarverfahren sind gem. $ 17 Wehrdisziplinarordnung beschleunigt durchzuführen. Beachten Sie bitte die Zeitabläufe.
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Mein Sohn erfährt im Zuge seiner Vernehmung als Zeuge, dass aus dem Kreis seines Kontrahenten Gegenvorwürfe erhoben worden seien.
Mein Sohn bemüht sich mehrfach erfolglos, zu diesen Vorwürfen angehört zu werden. Der Wehrdisziplinaranwalt des Streitkräfteamtes (WDA/SKA) teilt meinem Sohn Mitte August 2005 schriftlich vier Vorwürfe mit.
Die Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg meldet auf Weisung des Streitkräfteamtes ein sog. Besonderes Vorkommnis: Mein Sohn habe im Dezember 2004 einen Hörsaal mit den Worten „Sieg Heil, Kameraden“ betreten.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis, Generalleutnant Dieter, informiert mich über seine Absicht, in dieser Angelegenheit die Leitung des BMVg zu unterrichten...
Erste Vernehmung meines Sohnes in eigener Sache durch den Wehrdisziplinaranwalt des Streitkräfteamtes (WDA/SKA). Dabei beschwert er sich über die groben Unwahrheiten in dessen Meldung vom 17.10.2005 an den Inspekteur Streitkräftebasis. Den Vorwurf, er habe einen Nazi-Gruß entboten, weist er mit allem Nachdruck zurück. Er erklärt, in welchem Zusammenhang die ihm vorgeworfenen Formulierungen gefallen waren, und geht davon aus, überzeugend dargelegt zu haben, dass die Vorwürfe gegen ihn unzutreffend sind. Er nennt zudem eine Reihe von Entlastungszeugen, die seine Darstellung bestätigen könnten.
Mein Sohn stellt zunächst mündlich, dann schriftlich den Antrag auf Akteneinsicht, weil er wissen möchte, wer in böswilliger Weise Gerüchte über ihn verbreitet.
Meinem Sohn wird - fast drei Monate nach seinem Antrag - Akteneinsicht
gewährt. ...
Die von ihm benannten Entlastungszeugen wurden – von einer Ausnahme
abgesehen – nicht gehört; die letzte Vernehmung hatte am 16.11.2005
stattgefunden.
Der Amtschef des Streitkräfteamtes leitet gegen meinen Sohn ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Alle Vorwürfe, einschließlich des „Sieg Heil“-Vorwurfs, der sich leicht hätte ausräumen lassen, bleiben darin bestehen.
Mein Sohn legt wegen Verfahrensverschleppung förmlich Beschwerde gegen den Amtschef Streitkräfteamt als Einleitungsbehörde ein und wendet sich in gleicher Angelegenheit an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.
In der von der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebenen Monatsfrist erhält er vom dafür zuständigen Inspekteur der Streitkräftebasis weder einen Bescheid noch einen Zwischenbescheid. Daher legt er weitere Beschwerde ein.
Da er in der von der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebenen Monatsfrist auch vom dem nun zuständigen Bundesminister der Verteidigung weder einen Bescheid noch einen Zwischenbescheid erhält, stellt er einen Antrag auf Entscheidung beim 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts.
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Gemäß Wehrdisziplinarordnung hat innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Anschuldigung zu erfolgen. Als sie auch nach neun Monaten noch nicht vorliegt, beantragt mein Sohn beim Truppendienstgericht Nord, zu veranlassen, dass das Verfahren vor Gericht kommt oder eingestellt wird.
Der Antrag meines Sohnes aufgrund der nicht bearbeiteten Beschwerden wegen Verfahrensverschleppung wird vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Näheres dazu siehe „Die denkwürdigen Erlebnisse eines jungen Offiziers“, Teil II ( Auszug ).
Der Antrag vom Dezember an das Truppendienstgericht Nord wird mit Hinweis auf die noch laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen „angesichts der Schwere der Vorwürfe“ als unbegründet zurückgewiesen.
Zweite und abschließende Vernehmung meines Sohnes - 22 Monate nach
Aufkommen der Vorwürfe gegen ihn und anderthalb Jahre nach seiner ersten
Vernehmung.
Dabei wird ihm mitgeteilt, der Vorwurf der „Sieg Heil“-Äußerung werde
fallen gelassen. Im übrigen habe ihm der WDA/SKA nie unterstellt,
rechtsextremistischem Gedankengut anzuhängen. Es werde ihm vielmehr
vorgeworfen, er habe sich in einer Weise geäußert, die von Dritten habe
missverstanden werden können.
Vernehmung der restlichen von meinem Sohn benannten Entlastungszeugen.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellt das Ermittlungsverfahren wegen des Nazi-Grußes gem. § 170 II Strafprozessordnung mangels Tatverdachts ein.
Der Wehrdisziplinaranwalt legt die Anschuldigungsschrift vor.
Verhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord