Auszug Verfahren - Strafanzeige gegen Staatssekretär Dr. Wichert und unbekannt
Wegen der mir aus Presseberichten bekannt gewordenen Information der
Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages über
die Disziplinarangelegenheit Dieter/Ruwe/Ruwe-Sohn unter Verstoß gegen
§ 9 der Wehrdisziplinarordnung (pdf)
habe ich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bonn gegen
Sts Dr. Wichert gestellt.
Gegenstand der Strafanzeige war darüber hinaus das Durchstechen dieser
Angelegenheit an das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ sowie die
Information mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages durch
unbekannt.
Anhörung als Zeuge; dabei Hinweis darauf, dass für die Information des Spiegel und des Parlaments nur ein ganz kleiner Personenkreis in Frage kommt.
Die Staatsanwaltschaft Bonn stellt das Ermittlungsverfahren – soweit es
um die Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Information des Spiegel
geht – ein. Weitere Ermittlungen seien nicht erfolgversprechend.
Nach meiner Kenntnis hat der Staatsanwalt lediglich den von mir
benannten Referatsleiter im Führungsstab des Heeres angehört, der von
dem Spiegel-Redakteur mit dem Hinweis angerufen worden war, er habe die
Information erhalten, die Generale Dieter und Ruwe sollten wegen einer
„Kungelei zugunsten des rechtsradikalen Sohnes des einen“ entlassen
werden. Natürlich konnte der Referatsleiter keine Auskünfte darüber
geben, wer der Informant des Spiegel war. Der Spiegel-Redakteur selbst
berief sich zulässigerweise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Auf die
Idee, die von mir benannten drei Hauptverdächtigen zu vernehmen, kam der
fleißige Staatsanwalt nicht.
Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
Meine Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich weist der Generalstaatsanwalt Köln darauf hin, dass im Juli 2006 die Verfolgung der unrechtmäßigen Weitergabe vertraulicher Disziplinarangelegenheiten an den Spiegel verjährt sei.
Die Staatsanwaltschaft Bonn stellt die äußerst nachlässig geführten Ermittlungen gegen Staatssekretär Dr. Wichert gem. § 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung ein. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass eine "etwaige Schuld der Betroffenen jedenfalls als gering anzusehen wäre. Dabei dürfte davon auszugehen sein, Staatssekretär Dr. Wichert und weitere unbekannte Bedienstete des Bundesministeriums der Verteidigung könnten in dem Glauben gehandelt haben, Informationen im politisch parlamentarischen Kreis bereits zu einem früheren Zeitpunkt weitergeben zu dürfen."
Ich habe der Staatsanwaltschaft Bonn mein Unverständnis über diese Entscheidung ausgedrückt und Beschwerde dagegen eingelegt. Die Begründung der Einstellung sei für mich nicht nachzuvollziehen. Informationen über Disziplinarangelegenheiten dürfen gem. § 9 Wehrdisziplinarordnung zu keinem Zeitpunkt an einen "politisch parlamentarischen Kreis" gegeben werden und die Annahme, Sts Dr. Wichert kenne nicht die einschlägiogen Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung stelle eine Beleidigung für den Staatssekretär dar.
Der Generalstaatsanwalt Köln weist meine Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen zurück. Man
habe ja schließlich auch die Ermittlungen gegen mich eingestellt. Dabei war mir gar nicht bewusst gewesen,
dass ich das Parlament über einen Disziplinarfall unterrichtet hätte; es sei denn über meinen eigenen.
Gegen diesen unverständlichen Bescheid erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde beim Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Der Justizminister hält meine Beschwerde für nicht begründet.