Dienstaufsichtsbeschwerde gegen RL PSZ I 7 und AL PSZ
Herrn Bundesminister der Verteidigung
Dr. Franz-Josef Jung
BMVg
11055 Berlin
nachrichtlich: Herrn Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Abteilung PSZ im BMVg, Herrn MinisterialdirektorDr. Wilmers, und gegen den RL PSZ I 7, Herrn Oberst Kretschmer
6. Oktober 2007
Sehr geehrter Herr Minister!
Meinen Antrag auf Rehabilitierung und Wiedereinstellung in den aktiven
Dienst haben Sie mit Bescheid der Abteilung PSZ vom 14.
September 2007 ablehnen lassen. Damit haben Sie sich auch bei dieser
Entscheidung erneut von der Abteilung beraten lassen, die Ihnen bereits
im Dezember 2005 in mehreren Vorlagen vorsätzlich wahrheitswidrig
vorgetragen hatte, ich hätte mich einer „Kungelei zugunsten meines
rechtsradikalen Sohnes“ schuldig gemacht. Dieselbe Abteilung hat ebenso
vorsätzlich auch im Rahmen meines Antragsverfahrens beim 2.
Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeiten
in Personalangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung in
entscheidungserheblicher Weise wahrheitswidrig dargestellt. Dagegen
richtet sich diese Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich hatte im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragen, dass es keine dienstlichen Angelegenheiten von Heeresoffizieren gebe, die dem StvInspH vorzuenthalten wären. Er könne die in seiner Dienstanweisung festgelegten Aufgaben im Bereich des Personalwesens für Heeresuniformträger nicht kompetent wahrnehmen, wenn er nicht befugt wäre, sich umfassend über alle diesen Personenkreis betreffenden Personalangelegenheiten - zu denen selbstverständlich auch disziplinare Angelegenheiten gehören - unterrichten zu lassen.
Dem ist der Referatsleiter PSZ I 7 am 6.2.2007 in einer
länglichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht
entgegengetreten. Er behauptet darin – wenn man seine wenig
strukturierten Ausführungen auf den Kern bringt:
1. Die genannte Auffassung stehe im Widerspruch zu den einschlägigen
wehrrechtlichen Vorschriften.
2. Sie lasse sich auch nicht aus der Pflicht zur Dienstaufsicht
herleiten.
3. Im Rahmen der ständigen Vertretung des InspH im
Personal-Berater-Ausschuss (PBA) beim StvGenInspBw und InspSKB habe der
StvInspH nur zu den Personalinformationen einzelner ausgewählter
Heeresuniformträger in der SKB berechtigten Zugang – und zwar insoweit,
als dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im PBA unbedingt
erforderlich sei. Es wird dann explizit darauf hingewiesen, dass die PBA
ausschließlich bei der Empfehlung zur Besetzung von Dienstposten, die
nach der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3
bewertet sind, mitwirkten. Sodann wird süffisant angemerkt, der
Antragsteller (also ich) werde wohl kaum allen Ernstes behaupten wollen,
dass am Anfang ihrer Laufbahn stehende studierende Offiziere der
Besoldungsgruppe A 09 bei den Beratungen über die Besetzung
derartig herausgehobener Dienstposten mitbetrachtet würden.
Nichts anderes gelte selbstverständlich im Hinblick auf die Zustimmung
des StvInspH bei der Besetzung von Bataillonskommandeur- oder
gleichwertiger Dienstposten. Dafür stünden die drei im Vermerk des WDA
SKA erwähnten Offiziere des Heeres ebenfalls noch nicht – d.h. aller
Voraussicht nach wohl kaum während der folgenden etwa 20 Jahre – heran.
Zu diesen Behauptungen ist festzustellen:
Zu 1:
Es gibt keinerlei wehrrechtliche Vorschriften, die einer entsprechenden
Information der Inspekteure (oder Ihrer Stellvertreter) über die
Uniformträger ihrer jeweiligen Teilstreitkraft entgegenstünden. Im
Hinblick auf Disziplinarangelegenheiten ist der § 9 der WDO
– gegen den im übrigen Staatssekretär Dr. Wichert in meinem Fall
eindeutig verstoßen hat – die einschlägige Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus merke ich an, dass sich die Personalführung in der
Bundeswehr – anders als dies Oberst Kretschmer und seine Vorgesetzten zu
vermuten scheinen - nicht nach geheimdienstlichen Methoden und
Grundsätzen vollzieht, sondern von einem hohen Maß an Transparenz
gekennzeichnet ist, die selbstverständlich an den schutzbedürftigen
Interessen des Einzelnen ihre Grenzen findet. Falls die heute in der
Personalabteilung Tätigen mit den Verfahren nicht so vertraut sein
sollten, bin ich gern bereit, ihnen behilflich sein; denn ich selbst bin
mit Fragen der Personalführung nicht nur aus meiner Tätigkeit als
langjähriges Mitglied des PBA, sondern auch aus einer früheren
Verwendung als Referent in der Personalabteilung unseres Hauses seit
Jahrzehnten bestens vertraut.
Zu 2:
Es ist nicht ersichtlich, wozu - außer zur Verwirrung des
Wehrdienstsenats - die Ausführungen zur Dienstaufsicht in der
Stellungnahme Oberst Kretschmers dienen sollen. Ich jedenfalls habe ein
Recht zur Dienstaufsicht in einem fremden Organisationsbereich nicht
reklamiert.
Zu 3:
Die Ausführungen Oberst Kretschmers sind wissentlich falsch. Mit seinem
Hinweis auf den PBA InspSKB unterschlägt er die Tatsache, dass sich vor
dessen Beratungen bereits der PBA des InspH mit allen
Heeresuniformträgern befasst – auch solchen, die dauerhaft oder temporär
in der Streitkräftebasis Dienst leisten. Es geht dabei auch nicht nur um
Einzelentscheidungen der Besoldungsgruppen A 16 oder B
3, wie Oberst Kretschmer den Wehrdienstsenat glauben machen will,
sondern um sämtliche Offiziere eines Geburtsjahrgangs. Bekanntlich
werden seit Mitte der 80er Jahre von den PBA der jeweiligen Inspekteure
der TSK alle Berufsoffiziere turnusmäßig im Rahmen der sog.
jahrgangsweisen Beratungen auf ihre jeweilige Laufbahnperspektive hin
betrachtet.
Die Kompetenz der Inspekteure der Teilstreitkräfte im Bereich der Personalführung beschränkt sich jedoch keineswegs auf diese Fragestellung. Sie betrifft u.a. auch die Auswahl für bestimmte Ausbildungsgänge oder Verwendungen auf niedrigerer Ebene durch das Personalamt der Bundeswehr, z.B. die Auswahl zum Berufsoffizier, für den Generalstabslehrgang oder für Verwendungen als Bataillonskommandeur. An all diesen Auswahlentscheidungen ist der Inspekteur des Heeres oder ein von ihm beauftragter Offizier durchgängig beteiligt oder hat sogar das entscheidende Wort.
Alle Heeresuniformträger befinden sich während ihres gesamten beruflichen Werdegangs, von der Einstellung bis zur Entlassung, in der generellen Personalobhut des Heeres – personifiziert durch den Inspekteurs des Heeres, der die genannten Aufgaben mit der Dienstanweisung vom 26.04.2001 zu einem erheblichen Teil an seinen Stellvertreter delegiert hat. Aus dieser Konstruktion ergibt sich die umfassende Informationsberechtigung des StvInspH in allen Personalangelegenheiten, wie sie sich auch in dem normalen Prozedere und den Usancen der Personalführung widerspiegelt.
Hätte die Personalabteilung diese Zusammenhänge, die zum Basiswissen eines jeden Personalmannes gehören, zutreffend dargestellt, hätte der 2. Wehrdienstsenat schon aus den genannten Gründen nicht zu der Auffassung gelangen können, dass Generalleutnant a.D. Dieter mit der Weitergabe des Vermerks des WDA an mich ein Dienstvergehen begangen haben könnte. Die wahrheitswidrige Darstellung war also – zumindest in seinem Fall – entscheidungserheblich.
Es ist davon auszugehen, dass Oberst Kretschmer seine Ausführungen nicht ohne Billigung des Leiters der Abteilung PSZ dem Gericht vorgelegt hat. Daher richtet sich meine Dienstaufsichtsbeschwerde auch gegen Herrn Ministerialdirektor Dr. Wilmers. Für die Bearbeitung dieser Dienstaufsichtsbeschwerde empfehle ich dringend, den Vorgang durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen, die nicht in mein Verfahren involviert war.
Mit freundlichen Grüßen
stets Ihr Jürgen Ruwe
Antwort:
Am 31. Oktober 2007 erhalte ich hierauf den Bescheid
(als pdf-Datei)
,
mein Vorbringen sei
geprüft worden, es gebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Angesichts des
schwerwiegenden Vorwurfs, ein Oberstes Bundesgericht wissentlich
getäuscht zu haben, kann man diese Reaktion des Ministeriums nur als
peinlich bezeichnen.
Daher habe ich mich erneut an Minister Dr. Jung gewandt:
4. November 2007
Sehr geehrter Herr Minister!
Meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Abteilung PSZ,
Herrn Ministerialdirektor Dr. Wilmers, und gegen den Referatsleiter PSZ
I 7, Herrn Oberst Kretschmer, vom 6. Oktober 2007 haben Sie
mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 durch Herrn
Staatssekretär Dr. Eickenboom zurückweisen lassen.
Dessen lapidare Feststellung, es gebe im Hinblick auf mein Vorbringen keinen Anlass zu Beanstandungen, empfinde ich als grobe Missachtung rechtsstaatlicher Grundregeln. Ich hatte dezidiert und unschwer nachvollziehbar dargelegt, in welchen Punkten der Sachvortrag des Referates PSZ I 7 beim 2. Wehrdienstsenat unzutreffend war. Ich vermag nicht zu erkennen, dass sich das BMVg auch nur ansatzweise mit meinen Ausführungen auseinandergesetzt hätte. Dabei handelte sich bei meinem Vorbringen nicht um eine Petitesse, sondern um den schwerwiegenden Vorwurf eines vorsätzlich unwahren Sachvortrags bei einem Bundesgericht. Mit welcher Nonchalance im BMVg ein solcher Vorwurf behandelt wird, lässt – wie schon in anderen Fällen - darauf schließen, dass in einigen Bereichen Ihres Ministeriums rechtliche Maßstäbe offenbar gänzlich abhanden gekommen sind.
Im übrigen war der Hinweis Staatssekretär Dr. Eickenbooms auf die
Feststellungen des 2. Wehrdienstsenats in meinem Fall
durchaus entbehrlich; sie sind mir bekannt. Ich hatte in meiner
Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch darauf hingewiesen, dass bei korrektem
Sachvortrag des BMVg – zumindest im Fall des Generalleutnant
a.D. Dieter – der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats nach
meiner festen Überzeugung anders ausgefallen wäre.
Ich bitte Sie nachdrücklich, sich mit den unzureichenden Feststellungen
Ihres Staatssekretärs zu den Rechtsverstößen in Ihrem Haus nicht
zufrieden zu geben. Politisch werden sie Ihnen zugerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
stets Ihr Jürgen Ruwe
Hierauf gab es keine weitere Reaktion.